{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-12-06_2006-10-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=27.09.2006&to_date=16.10.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=21&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-10-2006-B_12-2006&number_of_ranks=254", "Checksum": "ce8b311f36751ac1c45d0bcea37a1d78"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 12/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.10.2006 B 12/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.10.2006 B 12/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.10.2006 B 12/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 12:25:22", "Checksum": "17a55854bdb6ce5f71f39e87967ae3d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.10.2006 B 12/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\nArt. 20 Abs. 1 des Reglements der Pensionskasse bestimmt, dass Erwerbsinvalidität vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds aufgelöst wird, weil das Mitglied infolge Krankheit oder Unfalls seine bisherige Beschäftigung oder eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, und es bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Erwerbsinvalidität geführt hat, im Leistungsplan versichert war.\n3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz kann diese Reglementsbestimmung aufgrund der massgebenden Auslegungskriterien (Vertrauensprinzip:\nBGE 122 V 146 Erw. 4c; Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel:\nBGE 116 V 222 Erw. 2) nur so verstanden werden, dass eine anspruchsbegründende Erwerbsinvalidität dann vorliegt, wenn der Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darin liegt, dass die invalid gewordene Person ihre bisherige Beschäftigung oder eine andere ihr zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Umstand, dass der Versicherte seine bisherige Arbeit nicht mehr zu verrichten vermag, genüge somit nicht für die Begründung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen. Vielmehr sei vorausgesetzt, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und ihr deswegen die Kündigung ausgesprochen werden muss. Aufgrund des klaren Wortlautes sei demnach erstellt, dass Rentenleistungen nur in Frage kommen, wenn der Versicherte innerhalb der SBB nicht mehr beschäftigt werden kann, wobei zunächst die Fortsetzung der angestammten Arbeit geprüft und, falls diese nicht mehr möglich sei, eine zumutbare Erwerbstätigkeit innerhalb der Unternehmung gesucht werde. Nur wenn sich eine solche Arbeit nicht finden lasse und aus diesem Grund das Anstellungsverhältnis aufgelöst werde, entstehe der Rentenanspruch.\n3.2 Die Pensionskasse ist in der weitergehenden Vorsorge im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (\nArt. 49 Abs. 1 BVG;\nBGE 130 V 369 Erw. 6.4 mit Hinweisen). Die getroffene Regelung muss jedoch von Verfassungs wegen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Willkürverbot vereinbar sein (\nBGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen; zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil N. vom 28. April 2006, B 61/05). Das kantonale Gericht hat einlässlich geprüft, ob die einschlägige Regelung der Pensionskasse mit diesen Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht, und ist zum Schluss gelangt, dass Art. 20 des Reglements eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der in der weitergehenden Vorsorge versicherten Angestellten gewährleistet und auch nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen ist zuzustimmen. Namentlich verstösst die unterschiedliche Behandlung von Personen, welche trotz gesundheitlicher Einschränkung bei den SBB bleiben und eine andere als die ursprüngliche Tätigkeit ausüben, und von Personen, welche sich der Wiedereingliederung entziehen, nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von\nArt. 8 BV. Vielmehr liegt eine sachlich begründete und gewollte unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen vor, indem die berufliche Wiedereingliederung gesundheitlich beeinträchtigter Mitarbeiter im Einklang mit dem Grundsatz \"Eingliederung vor Rente\" gefördert wird. Ebenso ist der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 des Reglements durch die Vorinstanz beizupflichten. Erwerbsinvalidität im Sinne dieser Bestimmung charakterisiert sich dadurch, dass das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufgelöst wird, weil diese aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Beschäftigung und auch eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Inwiefern diese Regelung oder deren Auslegung durch das kantonale Gericht sachfremd sein soll, ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ersichtlich. Sodann erfüllt der Beschwerdeführer die in Art. 21 f. des Reglements umschriebenen Voraussetzungen für Leistungen wegen Berufsinvalidität nicht, sodass es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen. Dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenpension wegen Berufsinvalidität höher seien als diejenigen für den Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsinvalidität, trifft sodann nicht zu. Das Gegenteil ist richtig, ist doch Erwerbsinvalidität nur gegeben, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht mehr erwerblich verwerten kann.\n4.\nWas die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Verfügung der SBB vom 7. September 2001 auf den 31. März 2002 und die Gründe, die dazu führten, betrifft, kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ist die innerbetriebliche Neuorientierung am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert, der trotz medizinischer Zumutbarkeit nicht Hand bot, einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Die Kündigung wurde in der Folge nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge gemäss Reglement der Pensionskasse sind damit nicht erfüllt, woran die weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.\nLuzern, 16. Oktober 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}