_ ist davon auszugehen, dass der rechtsprechungsgemäss erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität unterbrochen wurde. Die Vorinstanz hat daher die Leistungspflicht der PAX zu Recht bejaht. Hinsichtlich des Rentenbeginns und der Abstufung der Invalidenrenten, welche die Vorinstanz in Anlehnung an die Invalidenversicherung festlegte, besteht auf Grund der medizinischen und erwerblichen Gegebenheiten sowie der Vorbringen der PAX kein Anlass, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen.