Die genannten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Vollzeitpensum, branchenüblicher Lohn) sprechen im vorliegenden Fall nebst der Auskunft der C.________ AG ebenfalls dafür, dass die Versicherte bei Stellenantritt am 24. Februar 1997 vorübergehend wieder voll leistungsfähig war. 3.2.3 In Würdigung der gesamten Umstände (vgl. Erw. 3.1 hievor), namentlich der - wenn auch kurzen - Perioden voller Arbeitsfähigkeit, des Wesens der MS als Schubkrankheit und der Angaben des Dr. E.________ ist davon auszugehen, dass der rechtsprechungsgemäss erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität unterbrochen wurde.