Ob eine früher arbeitsunfähig gewesene Leistungsansprecherin bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, ist auf Grund der Verhältnisse zu beurteilen, die sich arbeitsrechtlich offenbaren; hievon darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Wahrung der gebotenen Zurückhaltung abgewichen werden, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln (Urteil I. vom 28. Mai 2002, B 73/00). Die genannten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Vollzeitpensum, branchenüblicher Lohn) sprechen im vorliegenden Fall nebst der Auskunft der C.__