__ im Bericht vom 8. Juli 1998 zuhanden der IV-Stelle, dass die Versicherte seit Juni 1996 in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig gewesen und mit einer voraussichtlich dauernden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von mindestens 20 % zu rechnen sei. Diese nachträglichen ärztlichen Angaben stehen der seitens der Arbeitgeberfirma bestätigten Annahme, dass die Versicherte bei Antritt der Stelle bei der C.________ AG voll leistungsfähig war, nicht entgegen. Ob eine früher arbeitsunfähig gewesene Leistungsansprecherin bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, ist auf Grund der Verhältnisse zu beurteilen, die sich arbeitsrechtlich offenbaren;