Dies ergibt sich namentlich aus dem Zeugnis des Dr. med. E.________ vom 12. Februar 2001, der von einer "rémission quasiment totale" vor dem 26. Juli 1996 spricht und aus dem Umstand, dass sie, wenn auch nur kurze Zeit, an zwei Arbeitsstellen tätig war und von der Arbeitslosenversicherung Leistungen bei voller Vermittlungsfähigkeit bezog. Die ab 26. Juli bis 30. November 1996 ausgewiesene volle Arbeitsunfähigkeit steht laut dem erwähnten Arztzeugnis des Dr. E.________ nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der MS, sondern hat ihren Grund in einem depressiv-ängstlichen Zustandsbild. Während der vollzeitlichen Tätigkeit bei der C.