Bei der Würdigung des Sachverhalts, die mit aller Sorgfalt zu erfolgen hat, muss dem Wesen einer Schubkrankheit wie der MS besonders Rechnung getragen werden, bei der nach einem Krankheitsschub, sogar über längere Zeitabschnitte, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann, worauf die ASPIDA in ihrer Stellungnahme zu Recht hinweist. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit