Zu prüfen bleibt, ob auch ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität besteht oder ob dieser Zusammenhang unterbrochen wurde mit der Folge, dass die PAX leistungspflichtig wäre, bei welcher die Versicherte im Juni 1997, als ein weiterer MS-Schub mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit auftrat, als Mitarbeiterin der C.________ AG, Zürich, für die berufliche Vorsorge versichert war.