Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, nicht eröffnet wurde ( BGE 129 V 73). Im vorliegenden Fall wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung miteinbezogen, weshalb eine Bindung zu verneinen und der Invalidenrentenanspruch der Versicherten frei zu prüfen ist.