1. Die Vorinstanz hat in Erw. 1 des angefochtenen Entscheids zutreffend festgestellt, dass die Versicherte gemäss ihren Anträgen im kantonalen Verfahren sinngemäss die PAX Sammelstiftung BVG eingeklagt hat. Die unpräzise Bezeichnung einer der Beklagten im kantonalen Verfahren als "PAX Lebensversicherungs-Gesellschaft" ist einer formellen Berichtigung zugänglich. Die Identität der Beklagten, deren Benennung falsch war, stand von Anfang an fest (vgl. BGE 110 V 349 Erw. 2). Die Frage eines (unzulässigen) Parteiwechsels stellt sich daher nicht.