__ AG bestanden habe. Die ASPIDA ihrerseits lehnte es mit Schreiben vom 23. August 2001 ab, Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen, weil B.________ bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juni 1997 nicht mehr bei ihr, sondern bei der Vorsorgeeinrichtung der C.________ AG versichert gewesen sei und ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Auftreten des ersten MS-Schubes am 20. Dezember 1994, als eine Versicherungsdeckung bei der ASPIDA bestand, fehle.