{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-12-03_2003-11-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=02.11.2003&to_date=21.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=154&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-11-2003-B_12-2003&number_of_ranks=302", "Checksum": "17e4923009ebb7adbcd71ac434b2c076"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 12/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.11.2003 B 12/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.11.2003 B 12/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.11.2003 B 12/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:33:36", "Checksum": "7e2ad8644c98c814fdcb8abd40c89b3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.11.2003 B 12/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n3.2\n3.2.1 Zu prüfen bleibt, ob auch ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität besteht oder ob dieser Zusammenhang unterbrochen wurde mit der Folge, dass die PAX leistungspflichtig wäre, bei welcher die Versicherte im Juni 1997, als ein weiterer MS-Schub mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit auftrat, als Mitarbeiterin der C.________ AG, Zürich, für die berufliche Vorsorge versichert war.\nBei der Würdigung des Sachverhalts, die mit aller Sorgfalt zu erfolgen hat, muss dem Wesen einer Schubkrankheit wie der MS besonders Rechnung getragen werden, bei der nach einem Krankheitsschub, sogar über längere Zeitabschnitte, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann, worauf die ASPIDA in ihrer Stellungnahme zu Recht hinweist. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wiederhergestellter und in mehreren, wenn auch kurzen, Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestiert und unterschiedliche Verläufe aufweist, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu.\n3.2.2 Im vorliegenden Fall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte im September 1995, nach einer ersten Phase mehrmonatiger, vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 1994, sich vom ersten Krankheitsschub so weit erholt hatte, dass sie wieder in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit mit normaler Leistungsfähigkeit auszuüben. Dies ergibt sich namentlich aus dem Zeugnis des Dr. med. E.________ vom 12. Februar 2001, der von einer \"rémission quasiment totale\" vor dem 26. Juli 1996 spricht und aus dem Umstand, dass sie, wenn auch nur kurze Zeit, an zwei Arbeitsstellen tätig war und von der Arbeitslosenversicherung Leistungen bei voller Vermittlungsfähigkeit bezog. Die ab 26. Juli bis 30. November 1996 ausgewiesene volle Arbeitsunfähigkeit steht laut dem erwähnten Arztzeugnis des Dr. E.________ nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der MS, sondern hat ihren Grund in einem depressiv-ängstlichen Zustandsbild. Während der vollzeitlichen Tätigkeit bei der C.________ AG (vom 24. Februar bis 8. Juni 1997) war die Versicherte voll leistungsfähig; laut Auskunft der Arbeitgeberin zuhanden der Invalidenversicherung vom 30. Oktober 1997 entsprach der Monatslohn von Fr. 5'000.-- der von ihr erbrachten Arbeitsleistung. Zwar bescheinigte der Neurologe Dr. M.________ im Bericht vom 8. Juli 1998 zuhanden der IV-Stelle, dass die Versicherte seit Juni 1996 in wechselndem Ausmass arbeitsunfähig gewesen und mit einer voraussichtlich dauernden Einschränkung in der angestammten Tätigkeit von mindestens 20 % zu rechnen sei. Diese nachträglichen ärztlichen Angaben stehen der seitens der Arbeitgeberfirma bestätigten Annahme, dass die Versicherte bei Antritt der Stelle bei der C.________ AG voll leistungsfähig war, nicht entgegen. Ob eine früher arbeitsunfähig gewesene Leistungsansprecherin bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit wieder voll arbeitsfähig war, ist auf Grund der Verhältnisse zu beurteilen, die sich arbeitsrechtlich offenbaren; hievon darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Wahrung der gebotenen Zurückhaltung abgewichen werden, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln (Urteil I. vom 28. Mai 2002, B 73/00). Die genannten arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Vollzeitpensum, branchenüblicher Lohn) sprechen im vorliegenden Fall nebst der Auskunft der C.________ AG ebenfalls dafür, dass die Versicherte bei Stellenantritt am 24. Februar 1997 vorübergehend wieder voll leistungsfähig war.\n3.2.3 In Würdigung der gesamten Umstände (vgl. Erw. 3.1 hievor), namentlich der - wenn auch kurzen - Perioden voller Arbeitsfähigkeit, des Wesens der MS als Schubkrankheit und der Angaben des Dr. E.________ ist davon auszugehen, dass der rechtsprechungsgemäss erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität unterbrochen wurde. Die Vorinstanz hat daher die Leistungspflicht der PAX zu Recht bejaht. Hinsichtlich des Rentenbeginns und der Abstufung der Invalidenrenten, welche die Vorinstanz in Anlehnung an die Invalidenversicherung festlegte, besteht auf Grund der medizinischen und erwerblichen Gegebenheiten sowie der Vorbringen der PAX kein Anlass, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen.\n4.\nDas Verfahren betrifft Versicherungsleistungen und ist damit gemäss Art. 134 OG kostenlos. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Versicherte Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der PAX (Art. 159 Abs. 2 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDie PAX Sammelstiftung BVG hat der Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen ASPIDA zugestellt.\nLuzern, 12. November 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}