{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-12-03_2003-11-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=02.11.2003&to_date=21.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=154&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-11-2003-B_12-2003&number_of_ranks=302", "Checksum": "17e4923009ebb7adbcd71ac434b2c076"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 12/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.11.2003 B 12/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.11.2003 B 12/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.11.2003 B 12/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:33:36", "Checksum": "7e2ad8644c98c814fdcb8abd40c89b3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.11.2003 B 12/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss\nArt. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach\nArt. 24 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (\nBGE 120 V 117 Erw. 2c). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von\nArt. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).\n2.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (\nBGE 126 V 310 Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung, welche beschwerdeberechtigt ist, nicht eröffnet wurde (\nBGE 129 V 73). Im vorliegenden Fall wurde die Vorsorgeeinrichtung nicht in das Verfahren der Invalidenversicherung miteinbezogen, weshalb eine Bindung zu verneinen und der Invalidenrentenanspruch der Versicherten frei zu prüfen ist.\n3.\n3.1 Laut Bericht des Neurologen Dr. med. M.________ vom 8. Juli 1998 leidet die Versicherte an einer \"schubförmigen Form\" einer MS; die Krankheit habe 1994 begonnen. Diese Diagnose wird von keiner Seite in Frage gestellt. In seinem Zeugnis zuhanden der PAX vom 28. September 1999 hielt Dr. med. P.________ zwar fest, erste Symptome der Krankheit seien angeblich 1974 in Genf aufgetreten, bestätigte dann aber in der Anamnese, dass im Herbst 1994 im Bereich des linken Armes und des linken Beines eine Schwäche aufgetreten und es im Sommer 1995 zu einem zweiten Schub gekommen sei. Bei der Jahrzahl 1974 handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum, besuchte doch die Versicherte in jenem Jahr die Primarschule in Ennetbaden. Auf Grund der gesamten medizinischen Aktenlage kann als erstellt gelten, dass die Krankheit 1994 begonnen hat, als die Versicherte bei der J.________ SA tätig und für die berufliche Vorsorge bei der ASPIDA versichert war. Zwischen der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit von Dezember 1994 bis September 1995 und der Invalidität, welche zur Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab Juni 1998 führte, besteht somit ein sachlicher Zusammenhang.\n"}