{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-11-12", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-12-03_2003-11-12.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=16&from_date=02.11.2003&to_date=21.11.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=154&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F12-11-2003-B_12-2003&number_of_ranks=302", "Checksum": "17e4923009ebb7adbcd71ac434b2c076"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 12/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.11.2003 B 12/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.11.2003 B 12/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.11.2003 B 12/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:33:36", "Checksum": "7e2ad8644c98c814fdcb8abd40c89b3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.11.2003 B 12/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 12/03\nUrteil vom 12. November 2003\nIII. Kammer\nBesetzung\nPräsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer\nParteien\nPAX Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,\ngegen\nB.________, 1966, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 17. Dezember 2002)\nSachverhalt:\nA.\nDie 1966 geborene B.________ arbeitete seit 1. Januar 1992 als kaufmännische Angestellte bei der J.________ SA und war für die berufliche Vorsorge bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen (im Folgenden: ASPIDA) versichert. Nachdem die J.________ SA das Anstellungsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende Dezember 1994 gekündigt hatte, erlitt B.________ am 20. Dezember 1994 einen ersten Multiple Sklerose(MS)-Schub und war in der Folge laut ärztlicher Bescheinigung bis 25. September 1995 voll arbeitsunfähig. Ab 26. September 1995 war B.________ wieder erwerbstätig. Nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses infolge physischer und psychischer Überforderung auf den 3. Mai 1996 bezog sie bis 1. Januar 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung.\nAm 24. Februar 1997 trat B.________ bei der C.________ AG eine Vollzeitstelle als Sekretärin an, wobei sie für die berufliche Vorsorge bei der PAX Sammelstiftung BVG (im Folgenden: PAX) versichert war. Am 9. Juni 1997 erlitt B.________ einen weiteren MS-Schub, worauf die C.________ AG den Arbeitsvertrag auf den 31. August 1997 auflöste. Dr. med. M.________ attestierte ihr ab 9. Juni bis 28. September 1997 volle Arbeitsunfähigkeit, anschliessend eine solche von 60 % und ab 3. März 1998 eine hälftige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Folge eines erneuten MS-Schubes war B.________ ab 19. Mai 1998 wiederum voll und ab 25. August 1998 zu 50 % arbeitsunfähig. Mit Verfügungen vom 22. Juni 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau B.________ für die Monate Juni und Juli 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze und ab 1. August 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Mit Wirkung ab 1. April 2000 wurde die halbe wiederum auf eine ganze Invalidenrente heraufgesetzt (Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2001).\nAm 12. April 2000 teilte die PAX B.________ mit, dass sie für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit keine Leistungen erbringen werde, woran sie mit Schreiben vom 12. Juli 2000 festhielt. Zur Begründung führte sie aus, dass das versicherte Ereignis, welches eine Invalidität zur Folge hatte, bereits vor dem Eintritt in die Firma C.________ AG bestanden habe. Die ASPIDA ihrerseits lehnte es mit Schreiben vom 23. August 2001 ab, Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen, weil B.________ bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juni 1997 nicht mehr bei ihr, sondern bei der Vorsorgeeinrichtung der C.________ AG versichert gewesen sei und ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Auftreten des ersten MS-Schubes am 20. Dezember 1994, als eine Versicherungsdeckung bei der ASPIDA bestand, fehle.\nB.\nAm 26. September 2001 liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die PAX und die ASPIDA Klage einreichen mit den Anträgen, es sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 1998 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, zuzüglich Verzugszins, zu Lasten der PAX zuzusprechen; allenfalls sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 1998 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, zuzüglich Verzugszins, zu Lasten der ASPIDA zuzusprechen. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2002 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die PAX in teilweiser Gutheissung der Klage, B.________ für die Monate Juni und Juli 1998 eine ganze, vom 1. August 1998 bis 31. März 2000 eine halbe und ab 1. April 2000 wiederum eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % ab 26. September 2001 für die Rentenbetreffnisse bis August 2001, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die PAX, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.\nB.________ lässt zur Hauptsache auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die als Mitinteressierte beigeladene ASPIDA lässt sich mit dem Begehren um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) äussert, ohne einen Antrag zu stellen.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie Vorinstanz hat in Erw. 1 des angefochtenen Entscheids zutreffend festgestellt, dass die Versicherte gemäss ihren Anträgen im kantonalen Verfahren sinngemäss die PAX Sammelstiftung BVG eingeklagt hat. Die unpräzise Bezeichnung einer der Beklagten im kantonalen Verfahren als \"PAX Lebensversicherungs-Gesellschaft\" ist einer formellen Berichtigung zugänglich. Die Identität der Beklagten, deren Benennung falsch war, stand von Anfang an fest (vgl.\nBGE 110 V 349 Erw. 2). Die Frage eines (unzulässigen) Parteiwechsels stellt sich daher nicht.\n"}