Gegen die beiden eingeleiteten Betreibungen erhob sie ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der klaren Rechtslage zur Frage des Beitragsschuldners ( Art. 66 Abs. 2 BVG), der Rechtsprechung zur Mutwilligkeit in BVG-Streitigkeiten ( BGE 124 V 288 Erw. 4b) und den beiden erwähnten allgemeinen prozessualen Grundsätzen lässt sich die vorinstanzliche Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten auf die Beschwerdeführerin wegen mutwilliger Prozessführung aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden. 4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art.