Aus den tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. August 1995 zwangsweise als Arbeitgeberin für die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Beschwerdegegnerin angeschlossen werden musste (Verfügung vom 31. Juli 1997). In der Folge bezahlte sie die in Rechnung gestellten Beiträge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht. Auf ein Gesuch um Ratenzahlung hin unterbreitete ihr die Beschwerdegegnerin einen Tilgungsplan, welchen sie aber nicht unterzeichnete und in der Folge auch keine Abschlagszahlungen entrichtete. Gegen die beiden eingeleiteten Betreibungen erhob sie ohne Grundangabe Rechtsvorschlag.