Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts kann im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung die in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierte Kostenfreiheit eingeschränkt werden ( BGE 124 V 285 mit Hinweisen) und der Vorsorgeeinrichtung eine Parteientschädigung zugesprochen werden ( BGE 126 V 143). Aus den tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. August 1995 zwangsweise als Arbeitgeberin für die Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge der Beschwerdegegnerin angeschlossen werden musste (Verfügung vom 31. Juli 1997).