105 Abs. 2 OG). 2.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt, weshalb sich die Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht als rechtmässig erweist. Die Beschwerdeführerin stellt sich einzig auf den Standpunkt, sie schulde die Arbeitnehmerbeiträge nicht. Sie setzt sich damit über den klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) BVG hinweg, wonach der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet. Im Obligatoriumsbereich ist daher nicht der Arbeitnehmer für seinen Anteil Beitragsschuldner der Vorsorgeeinrichtung, sondern ausschliesslich der Arbeitgeber (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: