6662. 10 und Fr. 4284. 50 festzusetzen. Ferner seien die ihr von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten und die Prozessentschädigung aufzuheben. - Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.-