Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Neuformulierung gemäss Art. 14 des Vorsorge-Reglementes der Sammelstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Jahre 1992 nichts zu seinen Gunsten ableiten, hält doch diese Bestimmung - wie die Beschwerdegegnerin darlegt - ebenso unmissverständlich wie die vorher geltenden Bestimmungen fest, dass Leistungen gemäss BVG entfallen, sofern und soweit die Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Vorfall leistungspflichtig ist. 3. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: