Durch die oben erwähnte Rechtsprechung wurden indessen - wie im kantonalen Entscheid dargelegt - die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, auch in Fällen von unfallbedingter Invalidität die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Neuformulierung gemäss Art.