Es wird dort klar dargelegt, dass es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einer allfälligen Überversicherung abhängt, ob auch bei Unfall Leistungen der beruflichen Vorsorge geschuldet sind. Vielmehr hat die Stiftung in Art. 6 und 7 des Reglementes aufgrund der im Jahre 1985 geltenden gesetzlichen Bestimmungen Leistungen für einen Unfall ausgeschlossen und im letzten Teilsatz von Art. 6 die Begründung dazu geliefert. Durch die oben erwähnte Rechtsprechung wurden indessen - wie im kantonalen Entscheid dargelegt - die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, auch in Fällen von unfallbedingter Invalidität die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.