2.3 An diesem Ergebnis vermögen die im Wesentlichen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer erneut darauf beruft, bei ihm liege keine Überversicherung im Sinne von Art. 6 des Reglementes vor, und rügt, das kantonale Gericht habe es unterlassen, den die Überversicherung betreffenden Teilsatz zu interpretieren, ist er auf Erw. 5.1 des vorinstanzlichen Entscheids hinzuweisen. Es wird dort klar dargelegt, dass es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einer allfälligen Überversicherung abhängt, ob auch bei Unfall Leistungen der beruflichen Vorsorge geschuldet sind.