Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher und sorgfältiger Begründung dargelegt, dass die Stiftung für den vorliegenden Versicherungsfall aufgrund der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 6 und 7 Abs. 1 des Reglementes auch Leistungen bei Unfall erbringen muss, obschon bereits die SUVA leistungspflichtig ist, dass sich diese Leistungspflicht jedoch auf die Mindestvorsorge nach BVG beschränkt, weshalb trotz des unbestritten gebliebenen Invaliditätsgrades von 55 % lediglich Anspruch auf eine halbe BVG-Rente besteht. Auf die überzeugenden Ausführungen kann verwiesen werden. 2.3