2. 2.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. September 1991 eine halbe BVG-Rente ausrichtet und somit die gesetzlichen Leistungen erbringt. Streitig und zu prüfen ist, ob gestützt auf das Reglement ein Anspruch auf Rentenleistungen im Umfang von 55 % besteht.