6 Abs. 5, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes der Gemeinschaftsstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft in Zürich aus dem Jahr 1985). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz sodann das Urteil BGE 116 V 189, mit welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht Art. 25 Abs. 1 BVV2 für gesetzwidrig erklärt hat, insoweit er die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 122 klargestellt hat, dass sich