1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge sowie den Umfang und Beginn dieser Rente ( Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG [je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung]; Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG) zutreffend dargelegt. Dies trifft auch zu auf die massgebenden reglementarischen Bestimmungen (Art. 1 Ziff. 6 Abs. 5, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes der Gemeinschaftsstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft in Zürich aus dem Jahr 1985).