{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-16", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-119-05_2006-02-16.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=30.01.2006&to_date=18.02.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=33&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F16-02-2006-B_119-2005&number_of_ranks=375", "Checksum": "50a5f0694908a9809e06dc3a6ca169c3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 119/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.02.2006 B 119/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.02.2006 B 119/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.02.2006 B 119/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:36:25", "Checksum": "1b7570f0a4e86e0192b83b495c80af85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.02.2006 B 119/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. September 1991 eine halbe BVG-Rente ausrichtet und somit die gesetzlichen Leistungen erbringt. Streitig und zu prüfen ist, ob gestützt auf das Reglement ein Anspruch auf Rentenleistungen im Umfang von 55 % besteht.\n2.2 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher und sorgfältiger Begründung dargelegt, dass die Stiftung für den vorliegenden Versicherungsfall aufgrund der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 6 und 7 Abs. 1 des Reglementes auch Leistungen bei Unfall erbringen muss, obschon bereits die SUVA leistungspflichtig ist, dass sich diese Leistungspflicht jedoch auf die Mindestvorsorge nach BVG beschränkt, weshalb trotz des unbestritten gebliebenen Invaliditätsgrades von 55 % lediglich Anspruch auf eine halbe BVG-Rente besteht. Auf die überzeugenden Ausführungen kann verwiesen werden.\n2.3 An diesem Ergebnis vermögen die im Wesentlichen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Soweit sich der Beschwerdeführer erneut darauf beruft, bei ihm liege keine Überversicherung im Sinne von Art. 6 des Reglementes vor, und rügt, das kantonale Gericht habe es unterlassen, den die Überversicherung betreffenden Teilsatz zu interpretieren, ist er auf Erw. 5.1 des vorinstanzlichen Entscheids hinzuweisen. Es wird dort klar dargelegt, dass es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einer allfälligen Überversicherung abhängt, ob auch bei Unfall Leistungen der beruflichen Vorsorge geschuldet sind. Vielmehr hat die Stiftung in Art. 6 und 7 des Reglementes aufgrund der im Jahre 1985 geltenden gesetzlichen Bestimmungen Leistungen für einen Unfall ausgeschlossen und im letzten Teilsatz von Art. 6 die Begründung dazu geliefert. Durch die oben erwähnte Rechtsprechung wurden indessen - wie im kantonalen Entscheid dargelegt - die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, auch in Fällen von unfallbedingter Invalidität die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Neuformulierung gemäss Art. 14 des Vorsorge-Reglementes der Sammelstiftung BVG der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft aus dem Jahre 1992 nichts zu seinen Gunsten ableiten, hält doch diese Bestimmung - wie die Beschwerdegegnerin darlegt - ebenso unmissverständlich wie die vorher geltenden Bestimmungen fest, dass Leistungen gemäss BVG entfallen, sofern und soweit die Unfall- oder Militärversicherung für den gleichen Vorfall leistungspflichtig ist.\n3.\nDa die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 16. Februar 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}