Im Umfang der Gutheissung der Klage ist der Entscheid vom 15. November 1999 durch das Urteil B 76/99, das ebenfalls mit Ausfällung rechtskräftig wurde, aufgehoben und ersetzt worden. Hinsichtlich des mit Klage vom 17. Juli 1997 geltend gemachten Anspruchs liegt damit eine abgeurteilte Sache vor, der, wie die Vorinstanz im Entscheid vom 19. November 2002 zutreffend ausführt, worauf verwiesen wird, mit der am 1. Juli 2002 eingeklagten Forderung identisch ist. Damit fehlt es an der (negativen) Prozessvoraussetzung der res non iudicata und das kantonale Gericht ist zu Recht auf die Klage nicht eingetreten.