Das kantonale Gericht ist auf die Klage vom 17. September 1997 eingetreten und hat sie mit Entscheid vom 15. November 1999 in der Sache beurteilt. Dieses Erkenntnis ist, soweit die Klage abgewiesen wurde, mit dem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abweisenden Urteil B 73/99 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Ausfällung rechtskräftig geworden (Art. 38 OG). Im Umfang der Gutheissung der Klage ist der Entscheid vom 15. November 1999 durch das Urteil B 76/99, das ebenfalls mit Ausfällung rechtskräftig wurde, aufgehoben und ersetzt worden.