geblieben war. Die Folgen der mangelnden Substantiierung und der Beweislosigkeit werden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vom materiellen Bundesrecht geregelt ( Art. 8 ZGB; BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 III 223 Erw. 2c), welches vorsieht, dass der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufällen ist, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. 4.3 Das kantonale Gericht ist auf die Klage vom 17. September 1997 eingetreten und hat sie mit Entscheid vom 15. November 1999 in der Sache beurteilt.