Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Klageanspruch mit dem materiellen Anspruch verknüpft ist, weshalb das kantonale Prozessrecht bei einer solchen Fristversäumnis nur Verwirkung in Bezug auf das begonnene Prozessverfahren selbst vorsehen kann, ohne dass der Berechtigte seines Klagerechts und des materiellen Anspruchs verlustig ginge. Im vorliegenden Fall scheiterte die Klage vom 17. September 1997 nicht an einem von der Beschwerdeführerin zu vertretenden prozessualen Mangel, der den Verlust des geltend gemachten Anspruchs zur Folge hatte, sondern daran, dass das der Klage zu Grunde liegende Rechtsbegehren nicht genügend substantiiert worden und der Sachverhalt unbewiesen