(Urteil B 76/99). 4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. In dem von ihr zitierten BGE 118 II 479 ging es um die Frage, ob ein vom Bundesprivatrecht beherrschter Anspruch allein deswegen, weil der Kläger einer Ladung zum Sühneversuch oder einem Leitschein nicht Folge gab, verwirkt, d.h. erloschen war. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Klageanspruch mit dem materiellen Anspruch verknüpft ist, weshalb das kantonale Prozessrecht bei einer solchen Fristversäumnis nur Verwirkung in Bezug auf das begonnene Prozessverfahren selbst vorsehen kann, ohne dass der Berechtigte seines Klagerechts und des materiellen Anspruchs verlustig ginge.