__ AG in Liquidation hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Aufhebung des kantonalen Entscheids gut (B 76/99). Es erwog, dass das vorinstanzliche Erkenntnis, soweit damit von einer Anerkennung des Betrages von Fr. 28'221.70 an Prämienausständen ausgegangen worden war, bundesrechtswidrig ist, weil der - nach der auch im Parallelfall B 73/99 von der Vorinstanz zu Recht getroffenen Feststellung der nicht nachvollziehbaren Prämienforderung - auch im Bereich der beruflichen Vorsorge geltende bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz verletzt ist, indem das kantonale Gericht unter Hinweis auf eine teilweise Klageanerkennung, ohne materielle Überprüfbarkeit, die Klage teilweise guthiess