105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen (Urteil B 73/99). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der H.________ AG in Liquidation hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Aufhebung des kantonalen Entscheids gut (B 76/99).