Es hiess die Klage im Umfang von Fr. 28'221.70 gut, im Übrigen wies es sie ab (Entscheid vom 15. November 1999). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung mit der Begründung ab, dass es mit der weitgehenden Bindung an die vorinstanzliche Sachverhaltfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen (Urteil B 73/99).