Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der H.________ AG in Liquidation Stellung zu nehmen, und es wurde darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen oder ungenügender Folgeleistung die Klage höchstens im von der Beklagten anerkannten Umfang von Fr. 28'221.70 gutgeheissen werde. Nach Eingang einer Vernehmlassung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Forderung sei weder rechtsgenüglich substanziiert worden, noch gehe aus den diesbezüglichen Akten schlüssig und nachvollziehbar hervor, wie sie sich zusammensetze. Es hiess die Klage im Umfang von Fr. 28'221.70 gut, im Übrigen wies es sie ab (Entscheid vom 15. November 1999).