4. 4.1 Das kantonale Gericht ist auf die Klage vom 17. Juli 1997 eingetreten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 hatte es der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie detailliert und nachvollziehbar darzulegen hatte, wie sich die geltend gemachte Forderung von Fr. 46'111.10 zusammensetzte, aufgeschlüsselt nach Prämien pro Person und Jahr, und unter Zustellung der vollständigen Prämienkontokorrent-Aufstellung für die gesamte Vertragsdauer. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der H.____