Die Klage vom 17. Juli 1997 sei nur deshalb abgewiesen worden, weil sie die Rechtsbegehren nicht innert der vom kantonalen Gericht gesetzten Frist rechtzeitig substantiiert habe. Es sei ihr damit im Wesentlichen ein Verfahrensfehler zur Last gelegt worden, der zwar den Verlust des Prozesses, nicht aber die Verwirkung des Klagerechts und des vom Bundesrecht geregelten materiellen Anspruchs zur Folge haben könne.