Sowohl der Entscheid vom 15. November 1999 wie auch die zwei Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2001 stellten Sachurteile dar, die rechtskräftig geworden seien. Damit stehe der Klage vom 1. Juli 2002 das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache entgegen, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, in den genannten Urteilen seien ausschliesslich prozessuale Fragen geprüft und entschieden worden. Die Klage vom 17. Juli 1997 sei nur deshalb abgewiesen worden, weil sie die Rechtsbegehren nicht innert der vom kantonalen Gericht gesetzten Frist rechtzeitig substantiiert habe.