3. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der am 1. Juli 2002 eingeklagte Anspruch in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht identisch mit dem im kantonalen Entscheid vom 15. November 1999 beurteilten sei. Die Differenz zwischen den eingeklagten Summen ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die vom 1. Mai 1997 bis 31. März 2002 aufgelaufenen Zinsen zur Forderung von Fr. 46'111.10 geschlagen habe. Sowohl der Entscheid vom 15. November 1999 wie auch die zwei Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2001 stellten Sachurteile dar, die rechtskräftig geworden seien.