2. Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz auf die Klage vom 1. Juli 2002 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin mit einem bereits rechtskräftig beurteilten identisch ist, mithin eine abgeurteilte Sache vorliegt.