C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, die Klage materiell zu beurteilen; weiter sei ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.- zuzusprechen. Die H.________ AG in Liquidation hat innert der mehrere Male erstreckten Vernehmlassungsfrist keine Stellungnahme eingereicht. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: