Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wies das Eidgenössische Versicherungsgericht ab (Urteil vom 7. Mai 2001, B 73/99), diejenige der H.________ AG in Liquidation, mit welcher die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Umfange des der Vorsorgeeinrichtung zugesprochenen Betrags beantragt wurde, hiess es gut (Urteil vom 7. Mai 2001, B 76/99). B. Am 1. Juli 2002 reichte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erneut Klage über Fr. 58'640.55 gegen die H.________ AG in Liquidation ein. Das Sozialversicherungsgericht trat auf die Klage nicht ein (Entscheid vom 19. November 2002).