{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-119-02_2003-07-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=15.06.2003&to_date=04.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=101&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-07-2003-B_119-2002&number_of_ranks=293", "Checksum": "593d573000030e1954d6f7b7a9ace967"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 119/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.07.2003 B 119/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 01.07.2003 B 119/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 01.07.2003 B 119/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:09:53", "Checksum": "27d69d02af0b007d5ebdbfdff7458427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.07.2003 B 119/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Das kantonale Gericht ist auf die Klage vom 17. Juli 1997 eingetreten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 1999 hatte es der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine Frist von 30 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie detailliert und nachvollziehbar darzulegen hatte, wie sich die geltend gemachte Forderung von Fr. 46'111.10 zusammensetzte, aufgeschlüsselt nach Prämien pro Person und Jahr, und unter Zustellung der vollständigen Prämienkontokorrent-Aufstellung für die gesamte Vertragsdauer. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der H.________ AG in Liquidation Stellung zu nehmen, und es wurde darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen oder ungenügender Folgeleistung die Klage höchstens im von der Beklagten anerkannten Umfang von Fr. 28'221.70 gutgeheissen werde. Nach Eingang einer Vernehmlassung gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Forderung sei weder rechtsgenüglich substanziiert worden, noch gehe aus den diesbezüglichen Akten schlüssig und nachvollziehbar hervor, wie sie sich zusammensetze. Es hiess die Klage im Umfang von Fr. 28'221.70 gut, im Übrigen wies es sie ab (Entscheid vom 15. November 1999). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung mit der Begründung ab, dass es mit der weitgehenden Bindung an die vorinstanzliche Sachverhaltfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen (Urteil B 73/99). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der H.________ AG in Liquidation hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Aufhebung des kantonalen Entscheids gut (B 76/99). Es erwog, dass das vorinstanzliche Erkenntnis, soweit damit von einer Anerkennung des Betrages von Fr. 28'221.70 an Prämienausständen ausgegangen worden war, bundesrechtswidrig ist, weil der - nach der auch im Parallelfall B 73/99 von der Vorinstanz zu Recht getroffenen Feststellung der nicht nachvollziehbaren Prämienforderung - auch im Bereich der beruflichen Vorsorge geltende bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz verletzt ist, indem das kantonale Gericht unter Hinweis auf eine teilweise Klageanerkennung, ohne materielle Überprüfbarkeit, die Klage teilweise guthiess (Urteil B 76/99).\n4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen an der Sache vorbei. In dem von ihr zitierten\nBGE 118 II 479 ging es um die Frage, ob ein vom Bundesprivatrecht beherrschter Anspruch allein deswegen, weil der Kläger einer Ladung zum Sühneversuch oder einem Leitschein nicht Folge gab, verwirkt, d.h. erloschen war. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Klageanspruch mit dem materiellen Anspruch verknüpft ist, weshalb das kantonale Prozessrecht bei einer solchen Fristversäumnis nur Verwirkung in Bezug auf das begonnene Prozessverfahren selbst vorsehen kann, ohne dass der Berechtigte seines Klagerechts und des materiellen Anspruchs verlustig ginge. Im vorliegenden Fall scheiterte die Klage vom 17. September 1997 nicht an einem von der Beschwerdeführerin zu vertretenden prozessualen Mangel, der den Verlust des geltend gemachten Anspruchs zur Folge hatte, sondern daran, dass das der Klage zu Grunde liegende Rechtsbegehren nicht genügend substantiiert worden und der Sachverhalt unbewiesen geblieben war. Die Folgen der mangelnden Substantiierung und der Beweislosigkeit werden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vom materiellen Bundesrecht geregelt (\nArt. 8 ZGB;\nBGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch\nBGE 122 III 223 Erw. 2c), welches vorsieht, dass der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufällen ist, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.\n4.3 Das kantonale Gericht ist auf die Klage vom 17. September 1997 eingetreten und hat sie mit Entscheid vom 15. November 1999 in der Sache beurteilt. Dieses Erkenntnis ist, soweit die Klage abgewiesen wurde, mit dem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abweisenden Urteil B 73/99 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Ausfällung rechtskräftig geworden (Art. 38 OG). Im Umfang der Gutheissung der Klage ist der Entscheid vom 15. November 1999 durch das Urteil B 76/99, das ebenfalls mit Ausfällung rechtskräftig wurde, aufgehoben und ersetzt worden. Hinsichtlich des mit Klage vom 17. Juli 1997 geltend gemachten Anspruchs liegt damit eine abgeurteilte Sache vor, der, wie die Vorinstanz im Entscheid vom 19. November 2002 zutreffend ausführt, worauf verwiesen wird, mit der am 1. Juli 2002 eingeklagten Forderung identisch ist. Damit fehlt es an der (negativen) Prozessvoraussetzung der res non iudicata und das kantonale Gericht ist zu Recht auf die Klage nicht eingetreten.\n5.\nEntsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 1. Juli 2003\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}