{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-119-02_2003-07-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=15.06.2003&to_date=04.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=101&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-07-2003-B_119-2002&number_of_ranks=293", "Checksum": "593d573000030e1954d6f7b7a9ace967"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 119/02"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.07.2003 B 119/02"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 01.07.2003 B 119/02"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 01.07.2003 B 119/02"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:09:53", "Checksum": "27d69d02af0b007d5ebdbfdff7458427", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.07.2003 B 119/02\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 119/02\nUrteil vom 1. Juli 2003\nIV. Kammer\nBesetzung\nPräsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder\nParteien\nStiftung Auffangeinrichtung BVG, Limmatquai 94, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,\ngegen\nH.________ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin, vertreten durch V.________,\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Entscheid vom 19. November 2002)\nSachverhalt:\nA.\nMit Klageeingabe vom 17. Juli 1997 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, die in F.________ domizilierte H.________ AG in Liquidation sei zu verpflichten, Beiträge an die berufliche Vorsorge in Höhe von Fr. 46'111.10 zu bezahlen. Das kantonale Gericht hiess die Klage im Betrag von Fr. 28'221.70 teilweise gut (Entscheid vom 15.11.99). Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wies das Eidgenössische Versicherungsgericht ab (Urteil vom 7. Mai 2001, B 73/99), diejenige der H.________ AG in Liquidation, mit welcher die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Umfange des der Vorsorgeeinrichtung zugesprochenen Betrags beantragt wurde, hiess es gut (Urteil vom 7. Mai 2001, B 76/99).\nB.\nAm 1. Juli 2002 reichte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erneut Klage über Fr. 58'640.55 gegen die H.________ AG in Liquidation ein. Das Sozialversicherungsgericht trat auf die Klage nicht ein (Entscheid vom 19. November 2002).\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, die Klage materiell zu beurteilen; weiter sei ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.- zuzusprechen.\nDie H.________ AG in Liquidation hat innert der mehrere Male erstreckten Vernehmlassungsfrist keine Stellungnahme eingereicht. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDa es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).\n2.\nZu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz auf die Klage vom 1. Juli 2002 zu Recht nicht eingetreten ist. Dabei ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin mit einem bereits rechtskräftig beurteilten identisch ist, mithin eine abgeurteilte Sache vorliegt.\n3.\nDas kantonale Gericht hat erwogen, dass der am 1. Juli 2002 eingeklagte Anspruch in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht identisch mit dem im kantonalen Entscheid vom 15. November 1999 beurteilten sei. Die Differenz zwischen den eingeklagten Summen ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin die vom 1. Mai 1997 bis 31. März 2002 aufgelaufenen Zinsen zur Forderung von Fr. 46'111.10 geschlagen habe. Sowohl der Entscheid vom 15. November 1999 wie auch die zwei Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2001 stellten Sachurteile dar, die rechtskräftig geworden seien. Damit stehe der Klage vom 1. Juli 2002 das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache entgegen, weshalb darauf nicht einzutreten sei.\nDemgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, in den genannten Urteilen seien ausschliesslich prozessuale Fragen geprüft und entschieden worden. Die Klage vom 17. Juli 1997 sei nur deshalb abgewiesen worden, weil sie die Rechtsbegehren nicht innert der vom kantonalen Gericht gesetzten Frist rechtzeitig substantiiert habe. Es sei ihr damit im Wesentlichen ein Verfahrensfehler zur Last gelegt worden, der zwar den Verlust des Prozesses, nicht aber die Verwirkung des Klagerechts und des vom Bundesrecht geregelten materiellen Anspruchs zur Folge haben könne.\n"}