7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die beigeladene Vorsorgeeinrichtung hat sich dem Antrag der unterliegenden Arbeitgeberin angeschlossen, weshalb auch ihr praxisgemäss Kosten aufzuerlegen sind (in BGE 127 V 377 nicht publizierte Erw. 8a). Es rechtfertigt sich, die Kosten anteilsmässig zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der PKE zu überbinden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.- werden zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Pensionskasse Energie auferlegt.