18 der Statuten zutreffend ist. Entscheidend ist, dass es an einer konkret formulierten Reglementsbestimmung fehlt, in welcher die nicht einzubeziehenden Lohnbestandteile aufgeführt sind. Dies ist aber nach der in Erw. 6.1 hievor zitierten Rechtsprechung, welche auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, Voraussetzung, um die Schichtzulagen vom versicherten Verdienst auszunehmen (was im Rahmen von Art. 49 BVG grundsätzlich durchaus möglich wäre, wie die Vorinstanz und vernehmlassungsweise die PKE zu Recht ausführten). Dies unabhängig davon, dass die einzelnen Unternehmungen der PKE als Grundlage für die Versicherung einen Anteil am festen jährlichen Einkommen melden.