Nr. 12 S. 41). 6.2 Es ist unbestritten, dass von Gesetzes wegen, d.h. im Obligatoriumsbereich, der Ausschluss der Schichtzulagen vom versicherten Verdienst nicht zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes führte. Es fragt sich somit, wie das Reglement der Vorsorgeeinrichtung den massgebenden Lohn umschreibt. Die Statuten der PKE schliessen nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Schichtzulagen nicht ausdrücklich vom versicherten Einkommen aus. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung des Art. 18 der Statuten zutreffend ist.