5. Die Vorinstanz hat die im Rahmen der obligatorischen Versicherung geltenden Bestimmungen über den Mindestlohn und den koordinierten Lohn (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. a AHVV sowie Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der den Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich zustehenden Gestaltungsfreiheit ( Art. 49 BVG; BGE 115 V 109 Erw. 4b). Richtig wiedergegeben hat sie auch Art. 18 der Statuten der PKE betreffend die Grundlagen zur Berechnung der Leistungen sowie die Rechtsprechung zur Auslegung von Reglementen nach dem Vertrauensprinzip ( BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen).